Was das Gebäudeenergiegesetz verlangt
Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, schreibt vor, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien liefern muss. Die Regel gilt seit Anfang 2024 in Neubaugebieten und im Bestand ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat. Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern war die Frist dafür Mitte 2026, für kleinere Gemeinden Mitte 2028.
Berlin hat als Land und Kommune in einem seine Wärmeplanung nach heutigem Stand vorgelegt. Damit gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen in der ganzen Stadt. Für Potsdam, Falkensee, Teltow, Kleinmachnow und Bernau im Umland gelten die Fristen der jeweiligen Gemeinde.
Wichtig ist, was die Regel nicht verlangt: Niemand muss eine funktionierende Heizung ausbauen. Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Die Regel greift beim Neueinbau, und sie greift nicht sofort im Havariefall.
Was die Wärmeplanung des Landes Berlin bedeutet
Die Wärmeplanung teilt das Stadtgebiet in Eignungsgebiete ein. Es gibt Flächen, in denen ein Wärmenetz die wahrscheinliche Versorgung ist, das sind vor allem die Innenstadtbezirke mit dem Netz der BEW und die Großsiedlungen im Osten. Es gibt Flächen, in denen dezentrale Lösungen vorgesehen sind, in der Praxis Wärmepumpen; das sind die Einfamilienhausgebiete am Stadtrand von Frohnau über Mahlsdorf bis Lichtenrade. Und es gibt Prüfgebiete, in denen noch offen ist, ob ein Netz kommt.
Die Wärmeplanung ist eine Orientierung, kein Bescheid. Sie verpflichtet keinen Eigentümer zu einem bestimmten System und begründet keinen Anschlusszwang an die Fernwärme. Sie sagt aber, womit ein Eigentümer rechnen kann: Wer in einem Wärmenetzgebiet wohnt, kann die Frist für einen zugesagten Anschluss nutzen; wer in einem Gebiet für dezentrale Versorgung wohnt, sollte nicht auf ein Netz warten. Ob der Anschluss an das Netz der BEW oder die eigene Anlage über 20 Jahre günstiger kommt, hängt an Anschlusskosten, Grundpreis und Arbeitspreis, und genau diese Rechnung stellt der Ratgeber Fernwärme oder eigene Heizung an.
Wie sich die 65 Prozent erfüllen lassen
Das Gesetz nennt mehrere Wege, die als erfüllt gelten, ohne dass ein Nachweis im Einzelfall geführt werden muss.
| Erfüllungsoption | Nachweis | Typischer Einsatz in Berlin |
|---|---|---|
| Wärmepumpe (Luft, Erde, Wasser) | keiner nötig | Einfamilienhaus, Reihenhaus, kleines Mehrfamilienhaus |
| Anschluss an ein Wärmenetz | Anschlussvertrag | Innenstadt, Großsiedlung |
| Hybrid: Wärmepumpe plus Gaskessel | Auslegung der Wärmepumpe | Altbau mit hohem Vorlauf, Mehrfamilienhaus |
| Biomasse (Pellets, Scheitholz) | keiner nötig | Stadtrand, Umland, großer Wärmebedarf |
| Solarthermie in Kombination | rechnerischer Anteil | ergänzend zu Kessel oder Wärmepumpe |
| Stromdirektheizung | nur bei sehr gutem Dämmstandard | selten im Bestand |
| Gasheizung mit erneuerbaren Gasen | Liefervertrag über 65 Prozent Biomethan oder Wasserstoff | Ausnahmefall, teuer im Betrieb |
Für die meisten Berliner Einfamilienhäuser läuft es auf die Wärmepumpe hinaus, für Gründerzeithäuser mit hohen Vorlauftemperaturen auf die Hybridheizung oder die Fernwärme, für Häuser am Stadtrand mit Platz auch auf Pellets. Dass eine Wärmepumpe auch in einem Haus mit 70 Grad Vorlauf und ungedämmten Wänden laufen kann, und unter welchen Bedingungen, zeigt Wärmepumpe im Altbau.
Gasheizung: erlaubt, aber mit Bedingungen
Eine Gasheizung darf weiterhin eingebaut werden, wenn sie die Anforderungen erfüllt. In der Praxis heißt das nach Vorlage der Wärmeplanung: als Hybridanlage, bei der die Wärmepumpe den Hauptteil der Wärme liefert und der Gaskessel die Spitzenlast, oder mit einem Gasbezug, der zu mindestens 65 Prozent aus Biomethan oder anderen erneuerbaren Gasen besteht. Der zweite Weg ist rechtlich möglich, wirtschaftlich aber selten sinnvoll, weil Biomethan deutlich über dem Erdgaspreis liegt.
Für Gasheizungen, die in der Übergangszeit vor der Wärmeplanung eingebaut wurden, gilt nach heutigem Stand ein Stufenplan: ab 2029 mindestens 15 Prozent erneuerbare Gase, ab 2035 mindestens 30 Prozent, ab 2040 mindestens 60 Prozent. Ab 2045 dürfen nach heutigem Stand keine fossilen Brennstoffe mehr in Heizungen eingesetzt werden. Wer heute einen Gaskessel einbaut, kauft also eine Anlage, deren Brennstoff im Lauf der Lebensdauer teurer und knapper wird. Wie stark das über 15 Jahre gegenüber einer Wärmepumpe ins Gewicht fällt, rechnet Wärmepumpe oder Gasheizung mit Strom- und Gaspreis vor.
Die Beratungspflicht vor einer Gasheizung
Bevor eine Heizung eingebaut wird, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen arbeitet, muss eine Beratung stattfinden. Sie soll auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage, die Entwicklung des CO2-Preises und die gesetzlichen Anforderungen der kommenden Jahre hinweisen. Durchführen dürfen sie Fachunternehmen, Schornsteinfeger, Energieberater und Elektrotechniker, und sie ist schriftlich zu bestätigen.
Der CO2-Preis auf Erdgas liegt 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne, das entspricht rund 1,1 bis 1,3 Cent je Kilowattstunde. Ab 2027 soll der Preis nach heutigem Stand in einen europäischen Emissionshandel übergehen, in dem der Markt ihn bildet; die meisten Prognosen rechnen mit deutlich höheren Werten. Bei 20.000 Kilowattstunden Gas im Jahr sind das heute rund 250 Euro und bei 150 Euro je Tonne rund 600 Euro im Jahr. Das ist der Kern der Beratung: Die Anschaffung eines Gaskessels ist günstig, der Betrieb wird es nach heutigem Stand nicht bleiben.
Übergangsfristen im Überblick
| Situation | Frist nach heutigem Stand |
|---|---|
| Havarie einer Heizung | 5 Jahre für die dauerhafte Lösung, Übergangsheizung zulässig |
| Etagenheizungen im Mehrfamilienhaus, erste Therme fällt aus | 5 Jahre für die Entscheidung zentral oder dezentral, bei zentraler Lösung weitere 8 Jahre |
| Fernwärmeanschluss vertraglich zugesagt | bis zu 10 Jahre bis zum Anschluss |
| Konstanttemperaturkessel älter als 30 Jahre | Betriebsverbot, Austausch nötig |
| Ende fossiler Brennstoffe in Heizungen | 2045 |
Die Fristen sind Höchstfristen. Wer sie voll ausschöpft, zahlt in der Zwischenzeit die Betriebskosten der alten Anlage und läuft Gefahr, dass die Förderung, die es heute gibt, dann anders aussieht.
Der Havariefall
Fällt eine Heizung aus und lässt sich nicht mehr reparieren, darf übergangsweise eine Heizung eingebaut werden, die die 65 Prozent nicht erfüllt. Zulässig sind auch gebrauchte Geräte und Mietanlagen. Innerhalb von fünf Jahren muss dann die dauerhafte Lösung stehen. In der Praxis ist der Havariefall der teuerste Weg zu einer neuen Heizung: Der Einbau erfolgt unter Zeitdruck, die Förderung braucht einen Antrag vor dem Auftrag, und die Auswahl richtet sich nach dem, was lieferbar ist. Wer eine Heizung älter als 20 Jahre im Keller hat, sollte deshalb planen, bevor sie ausfällt.
Wenn es doch passiert, ist die Reihenfolge diese: Zuerst prüft der Betrieb, der die Anlage kennt, ob eine Reparatur möglich ist, denn eine Reparatur löst keine Frist aus. Geht das nicht, hält ein Mietgerät oder ein gebrauchter Kessel das Haus über den Winter warm. Die fünf Jahre beginnen mit dem Ausfall, nicht mit dem Einbau der Übergangslösung, und in dieser Zeit lässt sich die dauerhafte Anlage in Ruhe planen, fördern und einbauen.
Bestandsheizungen: was erlaubt bleibt
Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden, ohne zeitliche Grenze bis 2045. Eine Reparatur ist kein Neueinbau, auch der Tausch von Brenner, Pumpe oder Regelung nicht. Die einzige Austauschpflicht gilt für Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind; Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen, ebenso Anlagen unter 4 und über 400 Kilowatt.
Für Berlin heißt das: Die Gasthermen aus der Sanierungswelle der neunziger Jahre in Prenzlauer Berg, Friedrichshain oder Kreuzberg dürfen laufen, solange sie laufen. Die Ölkessel in Kladow, Frohnau oder Mahlsdorf ebenfalls, sofern sie keine Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre sind. Die Nachtspeicher in Westberliner Nachkriegsbauten dürfen weiterbetrieben werden; eine Austauschpflicht für sie gibt es nach heutigem Stand nicht. Wer den Ölkessel trotzdem loswerden will, liest in Ölheizung ersetzen, was mit dem Tank passiert und welche Anlage an seine Stelle passt. Bei Nachtspeichern muss erst ein Rohrnetz entstehen, und das beschreibt Nachtspeicher ersetzen.
Etagenheizungen und Eigentümergemeinschaften
In Berlin hängen viele Häuser an einzelnen Gasthermen je Wohnung. Fällt die erste aus, beginnt für die Eigentümergemeinschaft eine Frist von fünf Jahren, in der sie entscheiden muss, ob das Haus auf eine zentrale Anlage umgestellt wird. Bis dahin darf jede defekte Therme durch eine neue Gastherme ersetzt werden. Entscheidet sich die Gemeinschaft für eine zentrale Lösung, kommen weitere acht Jahre für die Umsetzung hinzu. Entscheidet sie sich dagegen, muss jede neue Etagenheizung die 65 Prozent für sich erfüllen, was in der Wohnung praktisch nur mit einer Wohnungswärmepumpe oder einem Wärmenetz geht.
Die Gemeinschaft braucht dafür einen Beschluss, eine Bestandsaufnahme der Thermen und in der Regel ein Konzept. Welche Mehrheit der Beschluss braucht und wie eine Vorlage aussieht, die in der Versammlung durchgeht, beschreibt Heizung in der Eigentümergemeinschaft. Wer bis dahin nur die eigene defekte Therme ersetzen muss, ist mit dem Tausch eins zu eins auf der Seite Gastherme richtig.
Die angekündigte Novelle
Die Bundesregierung hat angekündigt, das Gebäudeenergiegesetz zu überarbeiten. Genannt wurden eine Vereinfachung der Vorschriften, eine stärkere Rolle der Wärmeplanung und des CO2-Preises und ein Abbau von Detailvorgaben. Ein Gesetzestext lag mit Stand September 2026 nicht vor, ein Zeitplan auch nicht.
Was das für Eigentümer heißt, ist einfach: Planen Sie mit den Regeln, die gelten, und nicht mit denen, die kommen könnten. Eine Wärmepumpe, eine Pelletheizung oder ein Fernwärmeanschluss erfüllt jede denkbare Fassung der Regel. Ein reiner Gaskessel erfüllt die heutige nicht, und ob eine künftige ihn wieder erlaubt, weiß niemand. Wer darauf wartet, wartet mit einer alten Anlage im Keller.
Was wir davon leisten
Wir bauen Heizungen, die das Gesetz nach heutigem Stand erfüllen: Wärmepumpen, Pelletheizungen, Solarthermie, Hybridanlagen und, wo die Bedingungen es zulassen, Gas-Brennwertheizungen mit der vorgeschriebenen Beratung. Wir kommen ins Haus, ohne dass Sie dafür bezahlen, und sagen Ihnen, welche Optionen rechtlich und technisch offenstehen, was sie kosten und welchen Teil davon der Zuschuss trägt, gerechnet mit den Sätzen aus der Heizungsförderung. Den Havariefall selbst decken wir nicht ab. Wenn der alte Kessel im Januar stehen bleibt, ist der Betrieb gefragt, der ihn eingebaut hat, oder ein Notdienst; wir reparieren keine fremden Anlagen und halten auch keine Bereitschaft. Gewartet werden bei uns die Anlagen, die wir selbst gesetzt haben. Was das Gesetz in einem Jahr verlangt, sagen wir Ihnen nicht, weil es niemand weiß.
Welche Frist für Ihren Keller gilt
Sagen Sie uns, welche Heizung heute im Haus steht, wie alt sie ist und ob das Haus in einem Wärmenetzgebiet liegt, dann ordnen wir am Telefon ein, ob für Sie die fünf Jahre nach einer Havarie, die 30-Jahre-Regel oder gar keine Frist gilt: 030 2192 8018, werktags von 7 bis 17 Uhr. Wer die Frage lieber schriftlich stellt, nimmt das Formular unten auf der Seite.
