Drei Begriffe, drei Zuständigkeiten
Die Gewährleistung ist das gesetzliche Recht auf eine mangelfreie Leistung. Sie richtet sich gegen den Betrieb, der eingebaut hat, kostet nichts und lässt sich gegenüber Privatkunden nicht ausschließen. Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers, das er an Bedingungen knüpft und dessen Umfang er selbst bestimmt. Die Wartung gehört zu keinem der beiden; sie ist die regelmäßige Pflege der Anlage, für die der Eigentümer sorgt.
Die Tabelle zeigt die drei nebeneinander.
| Gewährleistung | Herstellergarantie | Wartung | |
|---|---|---|---|
| Wer schuldet | der einbauende Betrieb | der Hersteller | niemand, der Eigentümer beauftragt |
| Grundlage | BGB, § 634a | Garantiebedingungen | Wartungsvertrag oder Einzelauftrag |
| Dauer | 5 Jahre ab Abnahme | 2 bis 10 Jahre je Bauteil | jährlich |
| Kosten | keine | meist Teile frei, Lohn nach Bedingung | 150 bis 450 € im Jahr |
| Voraussetzung | Mangel war bei Abnahme angelegt | Registrierung, Fachbetrieb, Wartung | keine |
Fünf Jahre nach § 634a BGB
Der Einbau einer Heizung ist ein Werkvertrag, und für Werkverträge regelt § 634a BGB die Verjährung der Mängelrechte. Bei einem Bauwerk sind das fünf Jahre, bei anderen Werkleistungen zwei. Eine Heizungsanlage, die mit Rohren, Abgasleitung und Fundament fest mit dem Gebäude verbunden ist und seiner Funktion dient, gilt als Bauwerk. Das gilt für den Gaskessel im Keller ebenso wie für die Wärmepumpe im Garten und die Gastherme an der Küchenwand.
Die Frist beginnt mit der Abnahme, nicht mit der Rechnung und nicht mit dem ersten Heiztag. Innerhalb der Frist müssen Mängel kostenfrei beseitigt werden, und zwar solche, die bei der Abnahme schon angelegt waren: eine falsch dimensionierte Anlage, eine undichte Verschraubung, ein fehlender hydraulischer Abgleich, eine Regelung, die nie richtig eingestellt wurde. Ein Bauteil, das nach drei Jahren durch normalen Verschleiß ausfällt, ist kein Mangel in diesem Sinn.
Der Weg ist immer derselbe: Mangel schriftlich anzeigen, Frist zur Beseitigung setzen, nachbessern lassen. Erst wenn die Nachbesserung zweimal scheitert oder verweigert wird, kommen Minderung, Rücktritt oder die Beauftragung eines anderen Betriebs auf Kosten des ersten infrage. Wer gleich einen anderen Betrieb ruft, verliert diesen Anspruch meist.
Wird die VOB/B vereinbart, was bei gewerblichen Auftraggebern und Wohnungsunternehmen üblich ist, gelten vier Jahre. Bei Privatkunden bleibt es beim BGB.
Was die Abnahme leistet
Die Abnahme ist der wichtigste Termin nach dem Einbau. Mit ihr beginnt die Gewährleistungsfrist, wird die Vergütung fällig und dreht sich die Beweislast: Vor der Abnahme muss der Betrieb zeigen, dass seine Leistung in Ordnung ist, danach muss der Auftraggeber zeigen, dass ein Mangel schon bei der Abnahme angelegt war. Deshalb gehört ein Protokoll dazu, in dem Inbetriebnahmewerte, hydraulischer Abgleich, Einstellungen und offene Punkte stehen.
Offene Punkte sind kein Problem, solange sie im Protokoll stehen. Ein fehlender Deckel am Verteiler oder ein Heizkörper, der noch nicht entlüftet ist, wird mit Frist notiert und erledigt. Ein Mangel, den der Auftraggeber bei der Abnahme kennt und nicht vorbehält, kostet dagegen einen Teil der Rechte. Die Abnahme ist der Schlusspunkt der acht bis zwölf Wochen, die ein Heizungstausch vom ersten Anruf an dauert, und fällt meist mit der Einweisung am letzten Bautag zusammen; die Abnahme durch den Schornsteinfeger ist davon getrennt und ersetzt sie nicht.
Die Herstellergarantie und ihre Bedingungen
Hersteller von Wärmepumpen, Kesseln und Thermen geben in der Regel zwei Jahre Garantie ohne Bedingungen und verlängern sie auf fünf Jahre für die Anlage oder auf zehn Jahre für den Verdichter, wenn drei Dinge erfüllt sind: die Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb, die Registrierung innerhalb von vier bis zwölf Wochen und die jährliche Wartung mit Nachweis.
Was die Garantie abdeckt, steht in den Bedingungen und ist von Hersteller zu Hersteller verschieden. Meist sind es die Ersatzteile, manchmal auch Lohn und Anfahrt, oft mit einer Obergrenze. Nicht abgedeckt sind Verschleißteile wie Zündelektroden, Dichtungen oder Filter, Schäden durch falsche Bedienung und Schäden durch unterlassene Wartung. Die Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht, sie ergänzt sie um die Jahre drei bis fünf für Bauteile und um die Jahre sechs bis zehn für den Verdichter.
Praktisch heißt das: Innerhalb der ersten fünf Jahre läuft ein Anlagenfehler über die Gewährleistung des Betriebs, ein reiner Bauteilausfall über die Garantie des Herstellers, die der Betrieb für Sie abwickelt. Ab dem sechsten Jahr bleibt die Garantie auf die Teile, für die sie noch läuft.
Was Wartung ist und was nicht
Wartung ist die planmäßige Prüfung und Pflege der Anlage, einmal im Jahr, unabhängig davon, ob etwas kaputt ist. Sie ist keine Reparatur und keine Störungsbeseitigung, auch wenn beides oft beim selben Termin erledigt wird.
Bei einer Gasheizung gehören dazu die Reinigung von Brenner und Wärmetauscher, die Abgasmessung, die Prüfung von Ausdehnungsgefäß, Sicherheitsventil und Dichtheit, der Tausch von Zündelektrode und Dichtungen nach Bedarf und die Kontrolle der Einstellungen. Erfahrungsgemäß kostet das 150 bis 300 Euro. Bei einem Brennwertkessel kommt die Kontrolle des Kondensatablaufs und, wo vorhanden, der Neutralisationsbox dazu, weil das saure Kondensat sonst die Abgasleitung angreift; warum eine neue Gasheizung in Berlin nach heutigem Stand nur noch mit vorheriger Beratung eingebaut wird, erklären wir dort.
Bei einer Wärmepumpe sind es die Reinigung des Verdampfers, die Prüfung von Filtern, Kondensatablauf und Verdichter, die Kontrolle des Kältekreises, bei größeren Füllmengen fluorierter Kältemittel die vorgeschriebene Dichtheitsprüfung, und die Kontrolle von Heizkurve, Abtauung und Warmwassereinstellung. Das kostet erfahrungsgemäß 200 bis 400 Euro im Jahr, und die Dichtheitsprüfung entfällt bei einer Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel wie Propan, was ein Grund mehr für diese Geräte ist. Bei einer Pelletheizung kommen Aschebox, Brennraum, Fördersystem und Zündung dazu, mit 250 bis 450 Euro, und das Lager will alle paar Jahre einmal leer gefahren und ausgekehrt werden.
Nicht zur Wartung gehören die Kehr- und Prüfarbeiten des Schornsteinfegers, die er nach eigenem Turnus und auf eigene Rechnung macht, und die Legionellenuntersuchung in Mehrfamilienhäusern, die ein Labor übernimmt.
Wartung nur an Anlagen, die wir gebaut haben
Jede Anlage, die wir einbauen, warten wir auch. Wir kennen ihre Heizlastberechnung, ihren hydraulischen Abgleich, ihre Einstellungen und ihre Protokolle, und wir tragen fünf Jahre lang die Gewährleistung dafür. Wartung und Störungsbeseitigung an diesen Anlagen sind deshalb für uns die Fortsetzung des Einbaus: derselbe Ansprechpartner, dieselben Unterlagen, dieselbe Verantwortung.
Genau darum beschränken wir Wartung und Reparatur auf die Anlagen, die wir selbst gebaut haben. Für eine Anlage, die ein anderer Betrieb eingebaut hat, ist dieser Betrieb der richtige Ansprechpartner, weil er sie ebenso kennt wie wir unsere, und im Störfall außerhalb der Geschäftszeiten ein Notdienst. Das ist keine Frage der Technik, sondern der Verantwortung: Wer wartet, übernimmt sie, und Verantwortung für eine Anlage, deren Auslegung und Einbau wir nicht kennen, wäre nichts wert.
Wer mit uns baut, bekommt bei der Übergabe das Angebot für einen Wartungsvertrag mit festem Termin und festem Preis, der die Garantiebedingungen des Herstellers erfüllt. Wer lieber jedes Jahr einzeln beauftragt, kann das ebenso tun.
Wann die Gewährleistung nicht greift
Vier Fälle kommen immer wieder vor. Der erste ist Verschleiß. Eine Zündelektrode, die nach vier Jahren ausfällt, oder eine Umwälzpumpe, die nach 30.000 Betriebsstunden am Ende ist, sind kein Mangel der Leistung; das ist Lebensdauer. Der zweite ist die Bedienung. Ein Speicher, der auf 75 Grad gestellt wurde, oder eine Anlage, die über Wochen mit 0,5 bar gelaufen ist, verursacht Schäden, die nicht auf den Einbau zurückgehen.
Der dritte ist die unterlassene Wartung, etwa ein Kondensatablauf, der drei Winter nicht kontrolliert wurde und die Außeneinheit eingefroren hat. Der vierte ist der Eingriff durch Dritte. Sobald ein anderer Betrieb an Hydraulik, Regelung oder Kältekreis gearbeitet hat, lässt sich nicht mehr trennen, was auf den Einbau und was auf den Eingriff zurückgeht, und der Nachweis eines Mangels wird für den Eigentümer schwer. Deshalb lohnt es sich, in den ersten fünf Jahren alle Arbeiten an der Anlage bei dem Betrieb zu lassen, der die Gewährleistung trägt.
Was Sie selbst tun können
Zwischen zwei Wartungen genügt wenig. Den Wasserdruck der Heizung im Blick behalten, er sollte zwischen 1 und 2 bar liegen. Die Außeneinheit der Wärmepumpe von Laub und Schnee freihalten und den Kondensatablauf im Winter kontrollieren. Beim Pelletkessel die Aschebox leeren, wenn die Anzeige es meldet. Störmeldungen notieren, mit Code und Uhrzeit, bevor die Anlage neu gestartet wird.
Und die Unterlagen aufheben: Abnahmeprotokoll, Rechnung, Garantieregistrierung, Wartungsnachweise. Im Gewährleistungs- oder Garantiefall sind das die Dokumente, die zählen, und beim Verkauf des Hauses gehören sie zum Übergabeordner.
Häufige Missverständnisse
Die Garantie verlängert die Gewährleistung nicht. Nach fünf Jahren endet die Gewährleistung, gleich, was der Hersteller verspricht. Ein Wartungsvertrag ist keine Versicherung; er deckt die Wartung und die Reparatur nur dann, wenn das ausdrücklich drinsteht. Ein Mangel, der nach vier Jahren auffällt, kann trotzdem ein Gewährleistungsfall sein, wenn er bei der Abnahme schon angelegt war, etwa eine von Anfang an zu kleine Anlage. Und der hydraulische Abgleich ist Teil der geschuldeten Leistung, kein Extra; wer nach dem Einbau weiter rauschende Ventile und einen kalten Heizkörper im Dachgeschoss hat, kann die Nachbesserung innerhalb der fünf Jahre verlangen.
Was nach dem Einbau bei uns bleibt
Zu jedem Einbau gehören eine Abnahme mit Protokoll, in dem Inbetriebnahmewerte, hydraulischer Abgleich und Einstellungen stehen, die Registrierung der Herstellergarantie, ein Ordner mit allen Unterlagen und die Einweisung. Danach tragen wir fünf Jahre die Gewährleistung, wickeln Garantiefälle mit dem Hersteller ab und übernehmen die jährliche Wartung mit Nachweis, als Vertrag oder als Einzelauftrag, mit demselben Ansprechpartner wie beim Einbau. Wer die neue Anlage erst plant und wissen will, was ein Heizungstausch in Berlin heute umfasst, findet dort Anlagen, Kosten und Bauzeiten.
Wenn Ihre Anlage von uns ist und etwas nicht stimmt
Haben wir Ihre Anlage gebaut und im dritten Winter stimmt etwas nicht, rufen Sie unter 030 2192 8018 an, werktags von 7 bis 17 Uhr, mit dem Störcode und der Uhrzeit vom Display; dann wissen wir schon vor dem Termin, ob es ein Fall für die Gewährleistung, die Garantie oder die Wartung ist. Planen Sie die Anlage erst, gehört die Frage, wer nach dem Einbau fünf Jahre lang zuständig ist, ab dem ersten Angebot zum Gespräch. Über das Formular unten erreichen Sie uns auch außerhalb der Telefonzeiten.
